Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dynamische Kostendeckung

. Bei Anwendung des können die Entgeltsbestandteile nach bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.