Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986

1. unbeschadet des zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit diesen beiden internationalen Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten

a) der Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

b) des Arzneimittelwesens und

c) des Veterinärwesens

in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes.