. (1) Ansprüche auf Entschädigung, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist und – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb weiterer fünf Jahre bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen kann auch andere Nachweise über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung verlangen.
(2) Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht binnen sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb eines Jahres im ordentlichen Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht werden.
