Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIERTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

. Die Regelung der Entschädigung für

a) Unternehmungen und Betriebe, die mit des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage II und III zu des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,

b) Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter fallen,

c) Anteilsrechte, die nach und von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,

bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.