. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden.