Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion () ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.