. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion () ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.
