Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungsunterlagen

. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen

1. für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in genannten Gemeinden und

2. für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß ausgewählten Unternehmen

kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Beachte: Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. ).