Art der Erhebung
. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß ausüben, zu erheben.
(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
