Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Erhebung

. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

1. die Merkmale gemäß bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß ausüben;

2. die Merkmale gemäß in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß bis 10 ausüben;

3. die Merkmale gemäß bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß bis 5 ausüben;

4. die Merkmale gemäß bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß bis 3 ausüben;

5. die Merkmale gemäß bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß bis 10 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb

a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,

b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder

c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

1. bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,

2. bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 3 des GWR-Gesetzes darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.