Berechnung der Preisindizes
. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:
1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten;
2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß , 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;
3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten;
4. für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,
5. für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.
