Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berechnung der Preisindizes

. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Preisindizes folgende Preiserhebungen heranzuziehen:

1. für die Indizes der Großhandelspreise die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten;

2. für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß , 2, 4 und 6 bis 8 erhobenen Daten;

3. für die Indizes der Preise für Ausrüstungsgüter die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten;

4. für die Indizes der Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich die gemäß , 6 und 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich,

5. für die Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen die gemäß bis 7 erhobenen Daten sowie die Daten der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich.