Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

1. von den Einrichtungen gemäß die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in festgelegten Stichtagen und

2. von den Einrichtungen gemäß die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.