Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und
1. im Falle von bis zum 25. des Berichtsmonats,
2. im Falle von für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
3. im Falle von bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
4. im Falle von bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats
der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß in Verbindung mit verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.
