Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auskunftspflicht

. (1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß , 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß im eigenen Namen betreiben, die gemäß ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.