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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 167/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird verordnet:

Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des für Leistungsangebote im Sinn des bestimmt:

1. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe,

2. Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung,

3. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften.

4. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten.

Dadurch wird diesen Einrichtungen die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 167/2013 · Stammfassungkundgemacht am 10.06.2013

Fassungen ab: 11.06.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF

BGBl. II Nr. 167/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.