Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.

(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.