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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Diese Vereinbarung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 36/2004

Änderung
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Die Vereinbarung ist gemäß ihrem mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Slowakischen Republik (in der Folge: „die Vertragsparteien“) haben gemäß des am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr 1) nachstehendes vereinbart:

_________________________

(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen errichten:

a) Am Grenzübergang Hohenau – Moravský Svätý Ján, eine slowakische Abfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

b) Am Grenzübergang Berg – Bratislava – Petržalka eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

c) Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.

d) Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce (Autobahn) eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Slowakischen Republik.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.

(1) Die Vertragsparteien werden die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr in den Bahnhöfen und erforderlichenfalls während der Fahrt in den Zügen durchführen:

a) auf der über die Grenzübergangsstelle Devinska Nova Ves – Marchegg führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Devinska Nova Ves und Marchegg;

b) auf der über die Grenzübergangsstelle Bratislava- Petržalka – Kittsee führenden Eisenbahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Bratislava Hauptbahnhof und Wien-Südbahnhof sowie in den Bahnhöfen Bratislava- Petržalka und Bruck an der Leitha.

(2) Bei der Grenzabfertigung gemäß Absatz 1 festgenommene Personen, Personen, die bei der Einreise zurückgewiesen wurden, sichergestellte Waren und andere Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den slowakischen Bediensteten von den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Bruck an der Leitha, Kittsee oder Marchegg zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee,

b) von den österreichischen Bediensteten von den Bahnhöfen Bratislava-Hauptbahnhof, Bratislava-Petržalka oder Devínska Nová Ves zu den Grenzübergängen Bratislava-Petržalka – Berg oder Bratislava-Jarovce-Kittsee

verbracht werden.

(3) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sind in Anlage 2 festgelegt. Für Amtshandlungen gemäß Absatz 1 werden auch die in Absatz 2 angeführten Straßenverbindungen als Bestandteil der Zonen angesehen.

Jede der Vertragsparteien stellt den Bediensteten der anderen Vertragspartei die notwendigen Diensträume unentgeltlich bereit und trägt die Betriebskosten. Die mit der Errichtung, der Erhaltung und der Benutzung von Telekommunikationsmitteln und Einrichtungen der Telekommunikationsdienste verbundenen Telekommunikationskosten trägt jede von den Vertragsparteien selbst.

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.

(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung nach dem Absatz 2 tritt diese Vereinbarung außer Kraft, wenn das am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen nach , Absatz 4 des Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr und über die Errichtung der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof, sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof 2), unterzeichnet am 27. Mai 1992 in Prag, und die Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Bratislava- Petržalka 3), unterzeichnet am 9. Juli 1999 in Bratislava, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

________________

3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/1999

Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

Grenzübergangsstelle

Zone

Bemerkungen

1. Hohenau – Moravský Svätý Ján

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. -

    den Abschnitt der Straße III/00238 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zur Grenzabfertigungsstelle einschließlich der vollständigen Infrastruktur des Grenzüberganges;

  2. -

    die bezeichneten Diensträume,

  3. -

    die gemeinsam mit slowakischen Bediensteten benutzten Sozialräume und Sanitäranlagen,

  4. -

    die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge.

Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.

2. Berg – Bratislava-Petržalka

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst:

  1. -

    den Abschnitt der Landesstraße B 9 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 48,900 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen und dem öffentlichen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienenden baulichen Anlagen sowie dort eingerichtete permanente und/oder temporäre Grenzabfertigungsanlagen einschließlich der vollständigen Infrastruktur des Grenzüberganges,

  2. -

    die festgelegten Abfertigungskioske,

  3. -

    die bezeichneten Diensträume,

  4. -

    die im Gebäude befindlichen Sozialräume und Sanitäranlagen,

  5. -

    die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge.

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.

3. Kittsee – Bratislava-Jarovce

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst:

  1. -

    den Abschnitt der Landesstraße 208 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Kreuzungspunkt mit der Bahnlinie,

  2. -

    einschließlich der Infrastruktur des Grenzüberganges A-2421 Kittsee, Untere Hauptstraße 99, StKm 2,100,

  3. -

    die bezeichneten Diensträume, Sozialräume und Sanitäranlagen,

  4. -

    die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge.

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt.

4. Kittsee – Bratislava- Jarovce (Autobahn)

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. -

    den Abschnitt der Autobahn D 4 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zu 100 Meter nach der Grenzabfertigungs-anlage einschließlich der gesamten Anlage,

  2. -

    die festgelegten Abfertigungskioske,

  3. -

    die bezeichneten Diensträume, Sozialräume und Sanitäranlagen,

  4. -

    die für die Bediensteten eingerichteten Abstellplätze für Fahrzeuge.

Die gesamte Grenzabfertigung wird auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt.

Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

Grenzübergangsstelle

Zone

Bemerkungen

1. Marchegg-Devínska Nová Ves

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst:

  1. a)

    auf dem Bahnhof Marchegg:

  2. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  3. -

    bezeichneter Dienstraum

  4. -

    Verbindungswege,

  5. b)

    auf dem Bahnhof Wien-Südbahnhof:

  6. festgelegte Bahnsteige undEisenbahngleise

  7. -

    bezeichneter Dienstraum

  8. -

    Verbindungswege,

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. a)

    auf dem Bahnhof Devínska Nová Ves:

  2. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  3. -

    bezeichneter Dienstraum

  4. -

    Verbindungswege,

  5. b)

    auf dem Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof:

  6. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  7. -

    bezeichneter Dienstraum

  8. -

    Verbindungswege.

Die Grenzabfertigung führt jede Vertragspartei auf eigenem Staatsgebiet durch, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzabfertigung während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof – Wien-Südbahnhof und zurück durchgeführt wird.

2. Kittsee – Bratislava-Petržalka

Die Zone für die slowakischen Bediensteten umfasst:

  1. a)

    auf dem Bahnhof Wien-Südbahnhof:

  2. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  3. -

    bezeichneter Dienstraum

  4. Verbindungswege,

  5. b)

    auf dem Bahnhof Bruck an der Leitha:

  6. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  7. -

    der im Gebäude befindliche und bezeichnete Dienstraum,

  8. -

    Verbindungswege,

  9. c)

    auf dem Bahnhof Kittsee:

  10. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  11. -

    Verbindungswege,

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

  1. a)

    am Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof:

  2. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise,

  3. -

    bezeichneter Dienstraum,

  4. -

    Verbindungswege,

  5. b)

    auf dem Bahnhof Bratislava-Petržalka:

  6. -

    festgelegte Bahnsteige und Eisenbahngleise

  7. -

    der im Gebäude befindliche und bezeichnete Dienstraum,

  8. -

    Verbindungswege.

Die Grenzabfertigung wird gemeinsam auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik durchgeführt, dies mit Ausnahme der Züge, bei denen die Grenzkontrolle während der Zugfahrt auf der Strecke Bratislava-Hauptbahnhof-Bruck an der Leitha und zurück, durchgeführt wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 51/2012kundgemacht am 29.02.2012

Fassungen ab: 23.02.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 51/2012

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004, in der Fassung des Notenwechsels vom 10. und 15. September 2008

BGBl. III Nr. 51/2012

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 138/2008kundgemacht am 30.09.2008

Fassungen ab: 26.09.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 138/2008

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004

BGBl. III Nr. 138/2008

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 36/2004 · Stammfassungkundgemacht am 13.05.2004

Fassungen ab: 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Anl. 1, Anl. 2

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt

BGBl. III Nr. 36/2004

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.