Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien errichten an folgenden Grenzübergängen gemeinsame Grenzabfertigungsstellen:

1. An der Grenzübergangsstelle Bonisdorf – Kuzma (Grenzstein I/112) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

2. an der Grenzübergangsstelle Zelting – Cankova (Grenzstein III/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

3. an der Grenzübergangsstelle Sicheldorf – Gederovci (Grenzstein III/102) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

4. an der Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona (Grenzstein IV/38) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

5. an der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate (Grenzstein VI/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

6. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Autobahn A9) – Šentilj (Autobahn A1; Grenzstein VIII/60) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

7. an der Grenzübergangsstelle Spielfeld (Bundesstraße B67) – Šentilj (Regionalstraße der II. Kategorie Nr. 4/437; Grenzstein VIII/71) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

8. an der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij (Grenzstein X/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

9. an der Grenzübergangsstelle Großwalz – Sveti Duh na Ostrem vrhu (Grenzstein X/331 ) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

10. an der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje ob Dravi (Grenzstein XIII/81) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

11. an der Grenzübergangsstelle Rabenstein – Vic (Grenzstein XVI/117) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

12. an der Grenzübergangsstelle Grablach – Holmec (Grenzstein XIX/1) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

13. an der Grenzübergangsstelle Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo (Grenzstein XXII/165) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet;

14. an der Grenzübergangsstelle Seebergsattel – Jezersko sedlo (Grenzstein XXIII/89) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

15. an der Grenzübergangsstelle Loibltunnel – Ljubelj (Grenzstein XXV/330) eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet und eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet;

16. an der Grenzübergangsstelle Wurzenpaß – Korensko sedlo (Grenzstein XXVII/227) eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet.

(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.