Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.