Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XII

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.