Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsdauer

(1) Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der und 5, Abs. 3 und 4 sowie mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.

(3) Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.