Artikel VII
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des gemäß Art. I errichteten Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.