Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Bundesfinanzierung

Der Bund trägt daher:

1. den Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Art. 1V Z 3),

2. den laufenden Sachaufwand, soweit er nicht unter Art. IV fällt, sowie

3. den Investitionsaufwand (Geräte, Möbel usw.) ohne Ersteinrichtung (Art. lV Z 2).