Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell
(1) An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäß des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.
(3) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
- einen Abschnitt der Noflerstraße von 115 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Hasabach in Richtung Ruggell,
- je einen zwei Meter breiten, die beiden Zollgebäude umgebenden, Grundstückstreifen,
- die im Bereich der Abfertigungsgebäude errichteten Parkplätze;
b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene, südöstlich der Noflerstraße gelegene, Abfertigungsgebäude.
