Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sitzungen

. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.