Sitzungen
. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Sitzungen
. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.