Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.