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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 282/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2010 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Dornbirn errichtet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 282/2009 · Stammfassungkundgemacht am 01.09.2009

Fassungen ab: 02.09.2009

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Errichtung einer weiteren Notarstelle in Dornbirn

BGBl. II Nr. 282/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.