Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Sitz

1. Der Sitz des Zentrums ist Wien, Österreich, gemäß den zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.

2. Das Zentrum kann Einrichtungen, die zur Unterstützung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, an anderen Standorten errichten.