Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII

Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und einer Vertragspartei dieses Übereinkommens oder zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.