Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XVI

Beobachter

Jeder Staat oder internationale Organisation kann Beobachter zum Zentrum werden, nachdem seiner/ihrer Zulassung vom Rat der Vertragsparteien gemäß Art. V Abs. 4 zugestimmt wurde. Vertreter eines Beobachters können bei den Sitzungen des Rates der Vertragsparteien gemäß den einschlägigen Verfahrensregeln und den Bestimmungen dieses Übereinkommens teilnehmen und das Wort ergreifen.