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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XI

Privilegien und Immunitäten

1. Das Zentrum, die Mitglieder des Direktoriums, die Mitglieder des Beirats, sowie der Generalsekretär und andere Mitarbeiter des Sekretariats und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich vereinbart.

2. Das Zentrum kann Abkommen mit anderen Staaten abschließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.