Artikel I
Errichtung und Status
1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.
2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.
3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:
(a) Verträge abzuschließen;
(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;
(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung seines Zweckes und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.
