Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Errichtung und Status

1. Das Zentrum wird hiermit als internationale Organisation errichtet.

2. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht.

3. Das Zentrum besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

(a) Verträge abzuschließen;

(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

(c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;

(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung seines Zweckes und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

4. Das Zentrum übt seine Tätigkeiten im Einklang mit diesem Übereinkommen aus.