Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

2. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere

(a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

(b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

(c) jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;

(d) jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;

(e) die Beendigung dieses Übereinkommens.

3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.

4. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.