Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL III

Sitz

1. Der Sitz der Akademie ist Laxenburg, Österreich, im Einklang mit den zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbarten Bedingungen.

2. Die Akademie kann Einrichtungen an anderen Standorten errichten, die zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten notwendig sind.