Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL XV

Haftung

Die Vertragsparteien haften nicht, weder einzeln noch gemeinsam, für Schulden, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen der Akademie; eine diesbezügliche Bestimmung wird in jedem Abkommen der Akademie gemäß Artikel XIV enthalten sein.