ARTIKEL XIII
Kooperationsbeziehungen
Die Akademie kann Kooperationsbeziehungen mit Staaten, anderen Internationalen Organisationen sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbauen, die zur Arbeit der Akademie beitragen können.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL XIII
Kooperationsbeziehungen
Die Akademie kann Kooperationsbeziehungen mit Staaten, anderen Internationalen Organisationen sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufbauen, die zur Arbeit der Akademie beitragen können.