Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung

. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.

(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.