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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 54/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich (Orthodoxengesetz), BGBl. Nr. 229/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2011, wird kundgemacht:

Die Russisch Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat), vertreten durch den Leiter des Amtes des Moskauer Patriarchates für die Einrichtungen im Ausland, Erzbischof von Egor’evsk Mark, hat gemäß § 3a Orthodoxengesetz 1967 den Antrag gestellt, die Errichtung der Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) von Wien und Österreich kundzumachen.

Die Statuten der Diözese, der mindestens zwei Kirchengemeinden angehören und die gemäß Präambel Z 2 der Statuten ihren Sitz in Österreich hat, wurden am 15. Dezember 2011 von der kirchlichen Oberbehörde, KYRILL, Patriarch von Moskau und der ganzen Rus’, genehmigt.

Die Russisch Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) hat die Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) von Wien und Österreich errichtet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 54/2012 · Stammfassungkundgemacht am 07.03.2012

Fassungen ab: 08.03.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Errichtung der Diözese von Wien und Österreich der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)

BGBl. II Nr. 54/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.