Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

RECHTSSTELLUNG

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die unbeschränkte Fähigkeit,

(i) Verträge zu schließen;

(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie

(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.