Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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10. Abschnitt

Konsolidierung

Konsolidierung

. (1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.

(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:

1. Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und

2. Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.