Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung

.  (1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:

1. Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,

2. AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),

3. Inventarnummer,

4. Datum des Zugangs,

5. ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,

6. Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie

7. fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach zu ermitteln.

(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.