Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Auf Grund des ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.