Gemäß einer Mitteilung des geschäftsführenden Generaldirektors der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen sind gemäß Artikel II Z. 2 der Verfassung der genannten Organisation, BGBl. Nr. 72/1956, Marokko und der Sudan am 13. September 1956 Mitglieder dieser Organisation geworden.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 89/1957
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 89/1957 · Stammfassung
Fassungen ab: 05.04.1957
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 89/1957 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
