Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 236/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 236/2009 · Stammfassungkundgemacht am 22.07.2009
Fassungen ab: 23.07.2009
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
BGBl. II Nr. 236/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
