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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 466/2005

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:

. Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Heeresforstverwaltung Allentsteig (Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresforstverwaltung Allentsteig (Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig), BGBl. II Nr. 441/2005), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008 wird ermächtigt, in den einzelnen Finanzjahren des Projektzeitraumes bis 31. Dezember 2012, unter Beachtung des § 2 der Flexibilisierungsverordnung Heeresforstverwaltung Allentsteig, überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 39/2009kundgemacht am 16.02.2009

Fassungen ab: 17.02.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 39/2009

Änderung der Verordnung über die Ermächtigung des Leiters der Heeresforstverwaltung Allentsteig zu überplanmäßigen Ausgaben

BGBl. II Nr. 39/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 466/2005 · Stammfassungkundgemacht am 29.12.2005

Fassungen ab: 30.12.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1

Ermächtigung des Leiters der Heeresforstverwaltung Allentsteig zu überplanmäßigen Ausgaben

BGBl. II Nr. 466/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.