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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch , StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

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Stammfassung: BGBl. Nr. 49/1921

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:

a) die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;

b) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;

c) den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.

Beachte: Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch , StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 49/1921 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.01.1921

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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