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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 51/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 19 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes

a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen,

b) die Dokumentation von Aufenthalts- und Niederlassungsrechten vorzunehmen sowie

c) die Ermittlung und Abnahme von Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, durchzuführen.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.