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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 129/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird verordnet:

Besondere örtliche Zuständigkeit

. (1) Wenn eine Person mit Hauptwohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragt, in deren Amtsgebiet sich die Person aufhält, obliegt dieser Vertretungsbehörde die passbehördliche Amtshandlung.

(2) Eine Person mit Hauptwohnsitz im sonstigen Ausland kann die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen sachlich zuständigen Vertretungsbehörde beantragen; dieser obliegt im Fall eines solchen Antrags die passbehördliche Amtshandlung.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die mit einem Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses befasste Vertretungsbehörde eine Nachfrage an die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 129/2009 · Stammfassungkundgemacht am 04.05.2009

Fassungen ab: 05.05.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1

Ermächtigung bestimmter Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen im Interesse der besseren Erreichbarkeit

BGBl. II Nr. 129/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.