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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 627/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 16 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 wird verordnet:

. Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.

. Die Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß verschieben sich wie folgt:

1. Für Männer

a) des Jahrganges 1921 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,

b) des Jahrganges 1922 bis einschließlich des Jahrganges 1943 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,

c) des Jahrganges 1958 bis einschließlich des Jahrganges 1973 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,

d) des Jahrganges 1974 bis einschließlich des Jahrganges 1989 ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,

e) des Jahrganges 1990 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit des jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich.

2. Für Frauen

a) des Jahrganges 1931 und älter ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Älteren maßgeblich,

b) des Jahrganges 1932 und bis einschließlich des Jahrganges 1944 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Älteren maßgeblich,

c) des Jahrganges 1956 und bis einschließlich des Jahrganges 1967 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um ein Jahr Jüngeren maßgeblich,

d) des Jahrganges 1968 und bis einschließlich des Jahrganges 1980 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um zwei Jahre Jüngeren maßgeblich,

e) des Jahrganges 1981 und bis einschließlich des Jahrganges 1993 ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um drei Jahre Jüngeren maßgeblich,

f) des Jahrganges 1994 und jünger ist die Sterbewahrscheinlichkeit der jeweils um vier Jahre Jüngeren maßgeblich.

. (1) Diese Verordnung ist auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden.

(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen wurden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, für

1. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Leistungen aus einer Gegenleistungsrente zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen gehören,

2. die Ermittlung jenes Betrages, ab dessen Überschreitung die Zahlungen für Gegenleistungsrenten als Sonderausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind,

3. die Ermittlung des Rentenbarwertes zum Zwecke der Ermittlung von Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut, mit dem außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden,

und überdies kein Antrag gemäß § 124b Z 80 lit. b oder § 124b Z 82 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 auf anderwertige Barwertberechnung gestellt wurde.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument
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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 627/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1

BGBl. II Nr. 627/2003 ↗

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