Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.