Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verwendung von Luftfahrzeugen

(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.

(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.